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   BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92   

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BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92 (https://dejure.org/1992,11911)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.1992 - 4 B 164.92 (https://dejure.org/1992,11911)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 1992 - 4 B 164.92 (https://dejure.org/1992,11911)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen des Vorliegens des Revisionszulassungsgrund der Divergenz - Verletzung der Aufklärungspflicht bei Nichtnutzung der angebotenen Beweismittel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92
    Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiellrechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte, wofür im vorliegenden Fall indes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1979 - BVerwG 6 C 143.31 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229).
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92
    Aber auch das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil eine Abweichung nicht vorliegt: Die Beschwerde behauptet die Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1982 (III ZR 154/80 - DVBl. 1982 S. 1089 f.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92
    Wenn dieser Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll, muß eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner und mithin über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgewiesen werden (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] zu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F.).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 21.89

    Landeswasserrechtliche Entschädigung - Vertragsauslegung - Revisibles Recht -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92
    Einen mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, deren Grundsätze auch bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Anwendung finden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 158), im Widerspruch stehenden und verallgemeinerungsfähigen abstrakten Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.
  • BVerwG, 11.02.1988 - 1 B 136.87

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Abschiebungsandrohung - Neue maßgebliche

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92
    Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiellrechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte, wofür im vorliegenden Fall indes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1979 - BVerwG 6 C 143.31 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229).
  • BVerwG, 11.04.1991 - 3 C 73.89

    Begriff des Waldes - Weidecharakter einer Fläche - Waldcharakter einer Fläche -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92
    Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiellrechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte, wofür im vorliegenden Fall indes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1979 - BVerwG 6 C 143.31 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 21.08.1992 - 4 B 164.92
    Wenn dieser Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll, muß eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner und mithin über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgewiesen werden (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] zu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F.).
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